Änderung der Umsatzsteuer für Online Shops - EU-OSS
Änderung der Umsatzsteuer für Online Shops - EU-OSS
Ab dem 1.7.2021 gibt es weitreichende Änderungen für alle Onlineshop Betreiber die nicht nur im Inland ihre Waren und Produkte verkaufen. Dies gilt also auch für österreichische Shops, die nach Deutschland oder in andere Länder in der EU verkaufen.
Aktuelle Situation
Um diese Änderung zu verstehen, muss man zuerst die zwei wesentlichen unterschiedlichen Berechnungsmethoden erklären.
Ursprungslandprinzip
Dies ist der aktuell gültige Standard und besagt, dass Waren und Dienstleistungen, die an Personen ins EU-Ausland versendet werden nach dem inländischen Steuersatz zu behandeln sind. Für einen Onlineshop aus Österreich findet also der österreichisches Steuersatz Anwendung und für einen Shop aus Deutschland dementsprechend der deutsche Steuersatz.
Bestimmungslandprinzip
Bei diesem Prinzip müssen die Steuern an das jeweilige Zielland – also jenes Land, in welches man sein Produkt verkauft – angewendet werden. Mit jedem Verkauf in ein weiteres EU-Land ist man also dazu verpflichtet den jeweils passenden Steuersatz anzuwenden. Dies wurde bisher nur geltend, wenn ein gewisser Schwellenwert an Umsatz in einem Ziellandgeneriert wurde.
Neue Änderungen bei der Berechnungsmethode
Genau im Bezug auf diese Lieferschwelle gibt es nun Änderungen ab dem 1.07.2021 und zwar im Art 3 (3) BMR. Künftig müssen Onlineshops unabhängig von Schwellenwerten ihre Steuern nach dem Bestimmungslandprinzip abführen.
Ausnahme: Sollte der gesamte Umsatz ins EU-Ausland pro Jahr die Grenze von 10.000€ nicht übersteigen so ist man von dem Bestimmungslandprinzip ausgenommen.
Diese Änderung würde nun dazu führen, dass man sich in jedem Land in welches man Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU verkauft auch mit einer Steuernummer registrieren lassen müsste. Hier setzt man mit der Möglichkeit des EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) an.
EU-OSS
Der One-Stop-Shop bietet die Möglichkeit sich in nur einem EU-Mitgliedstaat zu registrieren. Nach der Registrierung können sämtliche Umsätze, die in diese Sonderregelung fallen zentral erklärt werden. Die Antragsstellung zur Registrierung für den One-Stop-Shop erfolgt über Finanz-Online. Die Erklärung für die in anderen EU-Mitgliedsstaaten erbrachte Lieferungen und Leistungen ist dann ebenfalls elektronisch über Finanz-Online möglich. Eine umsatzsteuerliche Registrierung sowie Einreichung einer Steuererklärung ist folglich in keinem anderen EU-Mitgliedsstaat außer Österreich mehr notwendig.
Änderungen am eigenen Webshop
Da diese Änderungen auch dazu verpflichtet die Umsatzsteuer in Zukunft nach dem Bestimmungslandprinzip auszuweisen sind in den meisten Fällen auch Änderungen am eigenen Onlineshop notwendig. Da wir in Shopstory die Produktpreise auch mit Bruttopreisen übernehmen können ist es möglich diese Steuersätze direkt in die Anzeigen mit aufzunehmen ohne manuelle Anpassung.
Weitere Informationen unter:
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Ab dem 1.7.2021 gibt es weitreichende Änderungen für alle Onlineshop Betreiber die nicht nur im Inland ihre Waren und Produkte verkaufen. Dies gilt also auch für österreichische Shops, die nach Deutschland oder in andere Länder in der EU verkaufen.
Aktuelle Situation
Um diese Änderung zu verstehen, muss man zuerst die zwei wesentlichen unterschiedlichen Berechnungsmethoden erklären.
Ursprungslandprinzip
Dies ist der aktuell gültige Standard und besagt, dass Waren und Dienstleistungen, die an Personen ins EU-Ausland versendet werden nach dem inländischen Steuersatz zu behandeln sind. Für einen Onlineshop aus Österreich findet also der österreichisches Steuersatz Anwendung und für einen Shop aus Deutschland dementsprechend der deutsche Steuersatz.
Bestimmungslandprinzip
Bei diesem Prinzip müssen die Steuern an das jeweilige Zielland – also jenes Land, in welches man sein Produkt verkauft – angewendet werden. Mit jedem Verkauf in ein weiteres EU-Land ist man also dazu verpflichtet den jeweils passenden Steuersatz anzuwenden. Dies wurde bisher nur geltend, wenn ein gewisser Schwellenwert an Umsatz in einem Ziellandgeneriert wurde.
Neue Änderungen bei der Berechnungsmethode
Genau im Bezug auf diese Lieferschwelle gibt es nun Änderungen ab dem 1.07.2021 und zwar im Art 3 (3) BMR. Künftig müssen Onlineshops unabhängig von Schwellenwerten ihre Steuern nach dem Bestimmungslandprinzip abführen.
Ausnahme: Sollte der gesamte Umsatz ins EU-Ausland pro Jahr die Grenze von 10.000€ nicht übersteigen so ist man von dem Bestimmungslandprinzip ausgenommen.
Diese Änderung würde nun dazu führen, dass man sich in jedem Land in welches man Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU verkauft auch mit einer Steuernummer registrieren lassen müsste. Hier setzt man mit der Möglichkeit des EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) an.
EU-OSS
Der One-Stop-Shop bietet die Möglichkeit sich in nur einem EU-Mitgliedstaat zu registrieren. Nach der Registrierung können sämtliche Umsätze, die in diese Sonderregelung fallen zentral erklärt werden. Die Antragsstellung zur Registrierung für den One-Stop-Shop erfolgt über Finanz-Online. Die Erklärung für die in anderen EU-Mitgliedsstaaten erbrachte Lieferungen und Leistungen ist dann ebenfalls elektronisch über Finanz-Online möglich. Eine umsatzsteuerliche Registrierung sowie Einreichung einer Steuererklärung ist folglich in keinem anderen EU-Mitgliedsstaat außer Österreich mehr notwendig.
Änderungen am eigenen Webshop
Da diese Änderungen auch dazu verpflichtet die Umsatzsteuer in Zukunft nach dem Bestimmungslandprinzip auszuweisen sind in den meisten Fällen auch Änderungen am eigenen Onlineshop notwendig. Da wir in Shopstory die Produktpreise auch mit Bruttopreisen übernehmen können ist es möglich diese Steuersätze direkt in die Anzeigen mit aufzunehmen ohne manuelle Anpassung.
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Ab dem 1.7.2021 gibt es weitreichende Änderungen für alle Onlineshop Betreiber die nicht nur im Inland ihre Waren und Produkte verkaufen. Dies gilt also auch für österreichische Shops, die nach Deutschland oder in andere Länder in der EU verkaufen.
Aktuelle Situation
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Ursprungslandprinzip
Dies ist der aktuell gültige Standard und besagt, dass Waren und Dienstleistungen, die an Personen ins EU-Ausland versendet werden nach dem inländischen Steuersatz zu behandeln sind. Für einen Onlineshop aus Österreich findet also der österreichisches Steuersatz Anwendung und für einen Shop aus Deutschland dementsprechend der deutsche Steuersatz.
Bestimmungslandprinzip
Bei diesem Prinzip müssen die Steuern an das jeweilige Zielland – also jenes Land, in welches man sein Produkt verkauft – angewendet werden. Mit jedem Verkauf in ein weiteres EU-Land ist man also dazu verpflichtet den jeweils passenden Steuersatz anzuwenden. Dies wurde bisher nur geltend, wenn ein gewisser Schwellenwert an Umsatz in einem Ziellandgeneriert wurde.
Neue Änderungen bei der Berechnungsmethode
Genau im Bezug auf diese Lieferschwelle gibt es nun Änderungen ab dem 1.07.2021 und zwar im Art 3 (3) BMR. Künftig müssen Onlineshops unabhängig von Schwellenwerten ihre Steuern nach dem Bestimmungslandprinzip abführen.
Ausnahme: Sollte der gesamte Umsatz ins EU-Ausland pro Jahr die Grenze von 10.000€ nicht übersteigen so ist man von dem Bestimmungslandprinzip ausgenommen.
Diese Änderung würde nun dazu führen, dass man sich in jedem Land in welches man Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU verkauft auch mit einer Steuernummer registrieren lassen müsste. Hier setzt man mit der Möglichkeit des EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) an.
EU-OSS
Der One-Stop-Shop bietet die Möglichkeit sich in nur einem EU-Mitgliedstaat zu registrieren. Nach der Registrierung können sämtliche Umsätze, die in diese Sonderregelung fallen zentral erklärt werden. Die Antragsstellung zur Registrierung für den One-Stop-Shop erfolgt über Finanz-Online. Die Erklärung für die in anderen EU-Mitgliedsstaaten erbrachte Lieferungen und Leistungen ist dann ebenfalls elektronisch über Finanz-Online möglich. Eine umsatzsteuerliche Registrierung sowie Einreichung einer Steuererklärung ist folglich in keinem anderen EU-Mitgliedsstaat außer Österreich mehr notwendig.
Änderungen am eigenen Webshop
Da diese Änderungen auch dazu verpflichtet die Umsatzsteuer in Zukunft nach dem Bestimmungslandprinzip auszuweisen sind in den meisten Fällen auch Änderungen am eigenen Onlineshop notwendig. Da wir in Shopstory die Produktpreise auch mit Bruttopreisen übernehmen können ist es möglich diese Steuersätze direkt in die Anzeigen mit aufzunehmen ohne manuelle Anpassung.
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Ab dem 1.7.2021 gibt es weitreichende Änderungen für alle Onlineshop Betreiber die nicht nur im Inland ihre Waren und Produkte verkaufen. Dies gilt also auch für österreichische Shops, die nach Deutschland oder in andere Länder in der EU verkaufen.
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Um diese Änderung zu verstehen, muss man zuerst die zwei wesentlichen unterschiedlichen Berechnungsmethoden erklären.
Ursprungslandprinzip
Dies ist der aktuell gültige Standard und besagt, dass Waren und Dienstleistungen, die an Personen ins EU-Ausland versendet werden nach dem inländischen Steuersatz zu behandeln sind. Für einen Onlineshop aus Österreich findet also der österreichisches Steuersatz Anwendung und für einen Shop aus Deutschland dementsprechend der deutsche Steuersatz.
Bestimmungslandprinzip
Bei diesem Prinzip müssen die Steuern an das jeweilige Zielland – also jenes Land, in welches man sein Produkt verkauft – angewendet werden. Mit jedem Verkauf in ein weiteres EU-Land ist man also dazu verpflichtet den jeweils passenden Steuersatz anzuwenden. Dies wurde bisher nur geltend, wenn ein gewisser Schwellenwert an Umsatz in einem Ziellandgeneriert wurde.
Neue Änderungen bei der Berechnungsmethode
Genau im Bezug auf diese Lieferschwelle gibt es nun Änderungen ab dem 1.07.2021 und zwar im Art 3 (3) BMR. Künftig müssen Onlineshops unabhängig von Schwellenwerten ihre Steuern nach dem Bestimmungslandprinzip abführen.
Ausnahme: Sollte der gesamte Umsatz ins EU-Ausland pro Jahr die Grenze von 10.000€ nicht übersteigen so ist man von dem Bestimmungslandprinzip ausgenommen.
Diese Änderung würde nun dazu führen, dass man sich in jedem Land in welches man Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU verkauft auch mit einer Steuernummer registrieren lassen müsste. Hier setzt man mit der Möglichkeit des EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) an.
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Der One-Stop-Shop bietet die Möglichkeit sich in nur einem EU-Mitgliedstaat zu registrieren. Nach der Registrierung können sämtliche Umsätze, die in diese Sonderregelung fallen zentral erklärt werden. Die Antragsstellung zur Registrierung für den One-Stop-Shop erfolgt über Finanz-Online. Die Erklärung für die in anderen EU-Mitgliedsstaaten erbrachte Lieferungen und Leistungen ist dann ebenfalls elektronisch über Finanz-Online möglich. Eine umsatzsteuerliche Registrierung sowie Einreichung einer Steuererklärung ist folglich in keinem anderen EU-Mitgliedsstaat außer Österreich mehr notwendig.
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Da diese Änderungen auch dazu verpflichtet die Umsatzsteuer in Zukunft nach dem Bestimmungslandprinzip auszuweisen sind in den meisten Fällen auch Änderungen am eigenen Onlineshop notwendig. Da wir in Shopstory die Produktpreise auch mit Bruttopreisen übernehmen können ist es möglich diese Steuersätze direkt in die Anzeigen mit aufzunehmen ohne manuelle Anpassung.
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Ab dem 1.7.2021 gibt es weitreichende Änderungen für alle Onlineshop Betreiber die nicht nur im Inland ihre Waren und Produkte verkaufen. Dies gilt also auch für österreichische Shops, die nach Deutschland oder in andere Länder in der EU verkaufen.
Aktuelle Situation
Um diese Änderung zu verstehen, muss man zuerst die zwei wesentlichen unterschiedlichen Berechnungsmethoden erklären.
Ursprungslandprinzip
Dies ist der aktuell gültige Standard und besagt, dass Waren und Dienstleistungen, die an Personen ins EU-Ausland versendet werden nach dem inländischen Steuersatz zu behandeln sind. Für einen Onlineshop aus Österreich findet also der österreichisches Steuersatz Anwendung und für einen Shop aus Deutschland dementsprechend der deutsche Steuersatz.
Bestimmungslandprinzip
Bei diesem Prinzip müssen die Steuern an das jeweilige Zielland – also jenes Land, in welches man sein Produkt verkauft – angewendet werden. Mit jedem Verkauf in ein weiteres EU-Land ist man also dazu verpflichtet den jeweils passenden Steuersatz anzuwenden. Dies wurde bisher nur geltend, wenn ein gewisser Schwellenwert an Umsatz in einem Ziellandgeneriert wurde.
Neue Änderungen bei der Berechnungsmethode
Genau im Bezug auf diese Lieferschwelle gibt es nun Änderungen ab dem 1.07.2021 und zwar im Art 3 (3) BMR. Künftig müssen Onlineshops unabhängig von Schwellenwerten ihre Steuern nach dem Bestimmungslandprinzip abführen.
Ausnahme: Sollte der gesamte Umsatz ins EU-Ausland pro Jahr die Grenze von 10.000€ nicht übersteigen so ist man von dem Bestimmungslandprinzip ausgenommen.
Diese Änderung würde nun dazu führen, dass man sich in jedem Land in welches man Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU verkauft auch mit einer Steuernummer registrieren lassen müsste. Hier setzt man mit der Möglichkeit des EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) an.
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Der One-Stop-Shop bietet die Möglichkeit sich in nur einem EU-Mitgliedstaat zu registrieren. Nach der Registrierung können sämtliche Umsätze, die in diese Sonderregelung fallen zentral erklärt werden. Die Antragsstellung zur Registrierung für den One-Stop-Shop erfolgt über Finanz-Online. Die Erklärung für die in anderen EU-Mitgliedsstaaten erbrachte Lieferungen und Leistungen ist dann ebenfalls elektronisch über Finanz-Online möglich. Eine umsatzsteuerliche Registrierung sowie Einreichung einer Steuererklärung ist folglich in keinem anderen EU-Mitgliedsstaat außer Österreich mehr notwendig.
Änderungen am eigenen Webshop
Da diese Änderungen auch dazu verpflichtet die Umsatzsteuer in Zukunft nach dem Bestimmungslandprinzip auszuweisen sind in den meisten Fällen auch Änderungen am eigenen Onlineshop notwendig. Da wir in Shopstory die Produktpreise auch mit Bruttopreisen übernehmen können ist es möglich diese Steuersätze direkt in die Anzeigen mit aufzunehmen ohne manuelle Anpassung.
Weitere Informationen unter:
Ab dem 1.7.2021 gibt es weitreichende Änderungen für alle Onlineshop Betreiber die nicht nur im Inland ihre Waren und Produkte verkaufen. Dies gilt also auch für österreichische Shops, die nach Deutschland oder in andere Länder in der EU verkaufen.
Aktuelle Situation
Um diese Änderung zu verstehen, muss man zuerst die zwei wesentlichen unterschiedlichen Berechnungsmethoden erklären.
Ursprungslandprinzip
Dies ist der aktuell gültige Standard und besagt, dass Waren und Dienstleistungen, die an Personen ins EU-Ausland versendet werden nach dem inländischen Steuersatz zu behandeln sind. Für einen Onlineshop aus Österreich findet also der österreichisches Steuersatz Anwendung und für einen Shop aus Deutschland dementsprechend der deutsche Steuersatz.
Bestimmungslandprinzip
Bei diesem Prinzip müssen die Steuern an das jeweilige Zielland – also jenes Land, in welches man sein Produkt verkauft – angewendet werden. Mit jedem Verkauf in ein weiteres EU-Land ist man also dazu verpflichtet den jeweils passenden Steuersatz anzuwenden. Dies wurde bisher nur geltend, wenn ein gewisser Schwellenwert an Umsatz in einem Ziellandgeneriert wurde.
Neue Änderungen bei der Berechnungsmethode
Genau im Bezug auf diese Lieferschwelle gibt es nun Änderungen ab dem 1.07.2021 und zwar im Art 3 (3) BMR. Künftig müssen Onlineshops unabhängig von Schwellenwerten ihre Steuern nach dem Bestimmungslandprinzip abführen.
Ausnahme: Sollte der gesamte Umsatz ins EU-Ausland pro Jahr die Grenze von 10.000€ nicht übersteigen so ist man von dem Bestimmungslandprinzip ausgenommen.
Diese Änderung würde nun dazu führen, dass man sich in jedem Land in welches man Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU verkauft auch mit einer Steuernummer registrieren lassen müsste. Hier setzt man mit der Möglichkeit des EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) an.
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Der One-Stop-Shop bietet die Möglichkeit sich in nur einem EU-Mitgliedstaat zu registrieren. Nach der Registrierung können sämtliche Umsätze, die in diese Sonderregelung fallen zentral erklärt werden. Die Antragsstellung zur Registrierung für den One-Stop-Shop erfolgt über Finanz-Online. Die Erklärung für die in anderen EU-Mitgliedsstaaten erbrachte Lieferungen und Leistungen ist dann ebenfalls elektronisch über Finanz-Online möglich. Eine umsatzsteuerliche Registrierung sowie Einreichung einer Steuererklärung ist folglich in keinem anderen EU-Mitgliedsstaat außer Österreich mehr notwendig.
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Da diese Änderungen auch dazu verpflichtet die Umsatzsteuer in Zukunft nach dem Bestimmungslandprinzip auszuweisen sind in den meisten Fällen auch Änderungen am eigenen Onlineshop notwendig. Da wir in Shopstory die Produktpreise auch mit Bruttopreisen übernehmen können ist es möglich diese Steuersätze direkt in die Anzeigen mit aufzunehmen ohne manuelle Anpassung.
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Ab dem 1.7.2021 gibt es weitreichende Änderungen für alle Onlineshop Betreiber die nicht nur im Inland ihre Waren und Produkte verkaufen. Dies gilt also auch für österreichische Shops, die nach Deutschland oder in andere Länder in der EU verkaufen.
Aktuelle Situation
Um diese Änderung zu verstehen, muss man zuerst die zwei wesentlichen unterschiedlichen Berechnungsmethoden erklären.
Ursprungslandprinzip
Dies ist der aktuell gültige Standard und besagt, dass Waren und Dienstleistungen, die an Personen ins EU-Ausland versendet werden nach dem inländischen Steuersatz zu behandeln sind. Für einen Onlineshop aus Österreich findet also der österreichisches Steuersatz Anwendung und für einen Shop aus Deutschland dementsprechend der deutsche Steuersatz.
Bestimmungslandprinzip
Bei diesem Prinzip müssen die Steuern an das jeweilige Zielland – also jenes Land, in welches man sein Produkt verkauft – angewendet werden. Mit jedem Verkauf in ein weiteres EU-Land ist man also dazu verpflichtet den jeweils passenden Steuersatz anzuwenden. Dies wurde bisher nur geltend, wenn ein gewisser Schwellenwert an Umsatz in einem Ziellandgeneriert wurde.
Neue Änderungen bei der Berechnungsmethode
Genau im Bezug auf diese Lieferschwelle gibt es nun Änderungen ab dem 1.07.2021 und zwar im Art 3 (3) BMR. Künftig müssen Onlineshops unabhängig von Schwellenwerten ihre Steuern nach dem Bestimmungslandprinzip abführen.
Ausnahme: Sollte der gesamte Umsatz ins EU-Ausland pro Jahr die Grenze von 10.000€ nicht übersteigen so ist man von dem Bestimmungslandprinzip ausgenommen.
Diese Änderung würde nun dazu führen, dass man sich in jedem Land in welches man Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU verkauft auch mit einer Steuernummer registrieren lassen müsste. Hier setzt man mit der Möglichkeit des EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) an.
EU-OSS
Der One-Stop-Shop bietet die Möglichkeit sich in nur einem EU-Mitgliedstaat zu registrieren. Nach der Registrierung können sämtliche Umsätze, die in diese Sonderregelung fallen zentral erklärt werden. Die Antragsstellung zur Registrierung für den One-Stop-Shop erfolgt über Finanz-Online. Die Erklärung für die in anderen EU-Mitgliedsstaaten erbrachte Lieferungen und Leistungen ist dann ebenfalls elektronisch über Finanz-Online möglich. Eine umsatzsteuerliche Registrierung sowie Einreichung einer Steuererklärung ist folglich in keinem anderen EU-Mitgliedsstaat außer Österreich mehr notwendig.
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Da diese Änderungen auch dazu verpflichtet die Umsatzsteuer in Zukunft nach dem Bestimmungslandprinzip auszuweisen sind in den meisten Fällen auch Änderungen am eigenen Onlineshop notwendig. Da wir in Shopstory die Produktpreise auch mit Bruttopreisen übernehmen können ist es möglich diese Steuersätze direkt in die Anzeigen mit aufzunehmen ohne manuelle Anpassung.
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